Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung können Netzkunden mit atypischem Verbrauchsverhalten ein individuelles Netzentgelt für die Netznutzung bei der Regulierungsbehörde beantragen.
Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir nebenstehend unsere Hochlastzeitfenster.
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig, Brückentage werden als Werktage betrachtet. Wochenenden, Feiertage sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten/Schwachlastzeiten. Die Hochlastzeitfenster können jährlich aktualisiert werden.
Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen des Leitfadens der Bundesnetzagentur erfüllt sein. Insbesondere sind das: